Allgemeine Mietbedingungen für Premium Reisemobile
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich der AGB (gültig ab 01.10.2023)
1.1 Diese allgemeinen Mietbedingungen für Premium Reisemobile (nachfolgend „Mietbedingungen“ genannt) sind Grundlage und Gegenstand sämtlicher Mietverträge zwischen der Ayusha GmbH, Georg-Wimmer-Ring 29, 85604 Zorneding, Tel. +49 8106 9991803 info@premium-camper.de (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und ihrer Kunden. Maßgeblich ist die jeweils im Zeitpunkt der Buchung gültige Fassung, welche mit dem Mietvertrag immer ausgehändigt bzw. per mail bzw. link verschickt werden. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, finden abweichende Geschäftsbedingungen keine Anwendung.
1.2 Mieter im Sinne dieser Mietbedingungen sind ausschließlich Verbraucher (nachfolgend „Mieter“ genannt). Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die Verträge zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.3 Der Vermieter schuldet jedoch keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
1.4 Etwaige abweichende Vereinbarungen in Mietverträgen haben im Zweifel gegenüber diesen Mietbedingungen Vorrang und werden im Übrigen durch diese Mietbedingungen ergänzt.
1.5 Vermieter und Mieter werden nachfolgend gemeinsam als Parteien bezeichnet.
§ 2 Vertragsabschluss und Gegenstand
2.1 Gegenstand eines auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrags (nachfolgend „Mietvertrag“ genannt) ist die Anmietung eines Premium Mietfahrzeugs der vom Vermieter angebotenen Fahrzeuge. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mieter bei Notwendigkeit am Übergabeort innerhalb von 24 Stunden auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen. Weitergehende Ansprüche aufgrund des Ausfalls des Wohnmobils sind ausgeschlossen.
2.2 Neben der Vermietung des Wohnmobils und optionalem Zubehör erbringt der Vermieter darüber hinaus keine weiteren Leistungen. Es ist allein Sache des Mieters, wie er das Mietfahrzeug und Zubehör persönlich und eigenverantwortlich einsetzt.
2.3 Ein Mietvertrag über ein Mietfahrzeug und Zubehör kann nur schriftlich abgeschlossen werden. Mit der Bestätigung der Buchung schriftlich oder als E-Mail, gilt der Vertrag als geschlossen.
2.4 Reservierungen sind nur verbindlich, wenn sie seitens des Vermieters schriftlich oder per E-Mail als „verbindlich“ bestätigt wurden.
2.5 Mehrere Mieter haften dem Vermieter gegenüber als Gesamtschuldner.
2.6 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das von den Parteien vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.
2.7 Prospektangaben in Fremdprospekten, Auskünfte und Zusicherung Dritter, besonders von Herstellern, Reisevermittlern, die über die Leistungsbeschreibung und die vertraglichen Angaben vom Vermieter hinausgehen oder dazu in Widerspruch stehen, sind für den Vermieter nicht verbindlich.
§ 3 Mietpreise, Aufhebung, Umbuchung
3.1 Für die Dauer der Nutzung des Mietfahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, gegenüber dem Vermieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten. Die Tagespreise werden für jeden angefangenen Tag (24 Std.) der Überlassung eines Mietfahrzeugs mit einer vollen Tagesmiete berechnet.
3.2 Die Höhe der Tagesmiete ergibt sich, sofern nicht im Mietvertrag festgelegt, aus der aktuell gültigen Preisliste des Vermieters. Einsehbar ist diese unter https://www.premium-camper.de Sämtliche Mietpreisangaben gelten inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.3 Nach Vertragsschluss hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 30 % des gesamten Mietpreises zu leisten. Der restliche Mietpreis ist spätestens 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn zu zahlen. Bestehen zwischen vertraglich vereinbartem Mietbeginn und dem Vertragsschluss weniger als 30 Tage, ist die vereinbarte Miete insgesamt sofort fällig. Sofern nicht anders vereinbart, können Zahlungen des Mieters durch Überweisung auf das im Mietvertrag angegebene Konto des Vermieters erfolgen. Die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto.
3.4 In der Miete nicht enthalten sind die für das Mietfahrzeug entfallenden Kosten während der Mietdauer für Kraftstoff, Campinggas, Fähren-/Maut-Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben. Diese Kosten sind allein durch den Mieter zu tragen.
3.5 Es wird darauf hingewiesen, daß ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht besteht. Es wird weiter darauf hingewiesen, daß aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des §312b Abs. (3) Nr. 6 BGB ein Widerrufsrecht gleichfalls nicht besteht.
3.6 Der Mieter kann noch vor Mietbeginn die Aufhebung des Vertrages verlangen und muß schriftlich ausgeübt werden. In diesem Fall stellt der Vermieter dem Mieter Stornogebühren in Rechnung. Die Bemessung derer entsprechen den Grundsätzen von §537 Abs. 1 Satz 2 BGB ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Vermietung berücksichtigt sind:
3.6.1 Bis zu 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn: 30 % des Mietpreises, mindestens 350,00 €/Reservierung
3.6.2 vom 59. – 40. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 50 % des Mietpreises
3.6.3 ab 40. Tag: 80 % des Mietpreises
3.6.4 am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 95 % des Mietpreises.
3.7 Dem Mieter steht es in solchen Fällen frei, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt.
3.8 Ein Anspruch auf Änderung, hinsichtlich des Mietbeginns, der Übernahme oder der Ausstattung besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Mieters dennoch vorgenommen, kann der Vermieter bis 61 Tage vor Mietbeginn ein Umbuchungsentgelt pro Umbuchungsvorgang erheben. Sollten spätere Umbuchungswünsche überhaupt möglich sein, geht dies nur über einen Rücktritt vom Vertrag (Ziff. 3.6) und gleichzeitiger Neubuchung.
3.9 Ein Anspruch auf Ersatz bei Reiseabbruch (z.B. Fahrzeugschäden bei Hagel oder Unfall, Motor- und Getriebeschaden, etc.), besteht nicht und ist auch nicht von bestehenden Schutzbriefen abgedeckt. Diese Absicherung kann nur selbst versichert werden, häufig im Rahmen von Selbstbehalt-Versicherungen möglich.
§ 4 Kaution
4.1 Neben der Miete gemäß § 3 hat der Mieter eine Kaution für das Mietfahrzeug im Voraus zu entrichten.
– Die Höhe der Kaution beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 2.500,00 € pro Fahrzeug.
4.2 Die Kaution ist spätestens bei Übergabe des Mietfahrzeugs per Kreditkarte zu hinterlegen. Akzeptiert werden Master-Card und VISA-Card. Kreditkarten auf Prepaid–Basis werden nicht akzeptiert.
4.3 Am Ende der Mietdauer erhält der Mieter die Kaution entsprechend seiner Zahlungsweise zurück, wenn kein Grund für die Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen Pflichtverletzung, z. B. Beschädigung des Mietfahrzeugs, besteht.
Die Kartenrückzahlung benötigt in der Regel ein paar Tage bis zur Rückbuchung, abhängig vom Kreditinstitut.
4.4 Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag und ist bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand innerhalb einer Woche nach der Fahrzeugprüfung an den Mieter zurück zu bezahlen. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen. Der Mieter erhält nach Rückgabe des Fahrzeugs eine abschließende Rechnung.
§ 5 Versicherungen
Mietfahrzeuge des Vermieters sind entsprechend den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) für die Mietdauer wie folgt versichert:
5.1 Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung für Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 100 Mio. €, für Personenschäden bis maximal 15 Mio. €.
5.2 Haftungsfreistellung, sofern keine volle Haftung des Mieters vorgesehen ist, besteht nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes. Ein Selbstbehalt besteht bei Teilkaskoschutz in Höhe von 500,00 € pro Schadensfall. Bei Vollkaskoschutz beträgt die Selbstbeteiligung 2.500,00 € pro Schadensfall.
5.2a Glasschäden: Der Erstattungsbetrag ist begrenzt auf 3.000 €. Bei reinen Scheibenreparaturen entfällt die Selbstbeteiligung.
5.2b Hagelschäden: Hier beträgt die Selbstbeteiligung je Schaden 3.000 €
5.3 Fahrzeugpapiere (ZB Teil1): Diese Papiere sollten bei Abwesenheit nicht im Fahrzeug verbleiben, da bei einer Entwendung des Fahrzeugs die Papiere sicher aufbewahrt sein müssen!
5.4 24Std.-Wohnmobil-Schutz: Die Abdeckung wird bei der Übergabe mit ausgehändigt.
§ 6 Mietdauer
6.1 Die Mietdauer beginnt mit dem zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Übergabe-/Abholtermin und endet an dem vereinbarten Endtermin. Diese werden im Mietvertrag festgelegt.
6.2 Die Mindestmietdauer beträgt 7 Tage.
6.3 Fristlose Kündigung: Das Recht zur fristlosen Kündigung beider Vertragsparteien bleibt von der vertraglich vereinbarten Mietdauer unberührt.
§ 7 Weitere Pflichten des Mieters
7.1 Führerschein: Jeder Fahrer eines Mietfahrzeugs muss einen zum Führen des jeweiligen Fahrzeugs im Inland gültigen Führerschein besitzen und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre.
Sowohl Mieter als auch sämtliche Fahrer müssen seit mindestens einem Jahr – für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen seit mindestens zwei Jahren – im Besitz einer zum Führen des angemieteten Fahrzeugs erforderlichen, im Inland gültigen Fahrerlaubnis sein.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die meisten Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist.
Für Wohnmobile gilt: Der Führerschein der Klasse 3 (wurde i. d. R. bis 31.12.1998 ausgegeben) berechtigt das Fahren von Reisemobilen bis zu 7,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse. Führerscheinklasse B für Fahrzeuge bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse und Klasse C1 von mehr als 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht.
Der Mieter hat im Zeitpunkt der Übergabe des Mietfahrzeugs seinen Führerschein und einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass vorzulegen. Ist der Mieter hierzu nicht in der Lage, ist der Vermieter nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten.
7.2 Bedienung des Mietfahrzeugs: Bei der Übergabe des Mietfahrzeugs erhält der Mieter durch Personal des Vermieters eine Einweisung zur Benutzung des Fahrzeugs. Hierbei hat der Mieter den Anweisungen des Personals des Vermieters Folge zu leisten. Im Übrigen hat der Mieter bei der Bedienung des Fahrzeugs Folgendes zu beachten:
– Der Mieter hat die Betriebsanleitung/das Handbuch des Mietfahrzeugs und bei der Benutzung die sich daraus ergebenden Pflichten zu beachten.
– Er hat das Mietfahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln. Insbesondere hat der Mieter für die Prüfung des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks und die Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffs zu sorgen.
– Das Mietfahrzeug ist bei Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen. Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere hat der Mieter an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
– Der Mieter hat dafür zu sorgen, regelmäßig zu kontrollieren, dass sich das Mietfahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet und dass insbesondere die maximale Zuladung beachtet wird.
7.3 Verhalten im Straßenverkehr: Der Mieter hat sämtliche straßenverkehrsrechtliche Regelungen zu beachten und die dem Fahrzeughalter obliegenden Pflichten in Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Mietfahrzeugs zu übernehmen. Dies gilt insbesondere für die Befestigung von Ladung und, sofern zutreffend, das Anhängen des Mietfahrzeugs an ein Zugfahrzeug. Fallen mit der Nutzung des Mietfahrzeugs während der Mietdauer Bußgelder oder/und Strafen an, die vom Mieter verursacht und verschuldet wurden, hat der Mieter diese vollumfänglich zu übernehmen und den Vermieter, sofern erforderlich, wenigstens im Innenverhältnis von einer Haftung freizustellen.
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei Alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entfällt die Haftungsbeschränkung. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und -breite) beruhen, auf unsachgemäße Be- und Entladen bzw. auf das Ladegut zurückzuführen sind oder durch Rückwärtsfahren ohne Einweisung entstanden sind.
7.4 Unfallschaden: Ein Unfallschaden im Sinne dieser Mietbedingungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in einem ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietfahrzeug zur Folge hat, egal, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht. Bei Unfällen hat der Mieter die Polizei zu verständigen, und, falls möglich, eine polizeiliche Unfallaufnahme herbeizuführen. Ist eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht möglich, so hat der Mieter einen Unfallbericht (Namen und Anschrift beteiligter Personen und Zeugen) am Unfallort zu erstellen. Er hat den Vermieter unmittelbar über den Unfall telefonisch: +49 8106 – 999 1800 zu informieren und spätestens bei der Rückgabe einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze abzugeben. Der Mieter hat bei einem Unfall – außer bei Gefahr in Verzug – vor dem Einleiten von Abschlepp-, Reparatur- oder ähnlichen Maßnahmen Weisungen des Vermieters einzuholen.
7.5 Panne: Sind Reparaturarbeiten am Fahrzeug notwendig, hat der Mieter den Vermieter darüber unverzüglich zu informieren und dessen Weisungen einzuholen, bevor ein Werkstattauftrag erteilt wird. Dies gilt nicht bei Reparaturen, die zur Herstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit erforderlich sind. Reparaturen können sodann bis zu einem Betrag von 150,00 € seitens des Mieters beauftragt werden. Die Kosten werden vom Vermieter übernommen, sofern der zugrunde liegende Schaden nicht durch den Mieter verschuldet wurde. Der Vermieter ist in jedem Fall unverzüglich telefonisch zu informieren.
7.6 Rauchverbot: Das Rauchen in allen Mietfahrzeugen ist im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Im Falle nachgewiesener Zuwiderhandlung kann der Vermieter den Mietvertrag außerordentlich und fristlos kündigen und den Mieter mit den Kosten belasten, welche durch eine Entlüftung, bzw. Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstanden sind, einschließlich etwaiger Ausfallkosten und dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges.
7.7 Tiermitnahme: Die Mitnahme von Tieren im Mietfahrzeug ist nur nach vorheriger Absprache des Vermieters gestattet und kann eventuell zu Mehrkosten für die Innenreinigung nach sich ziehen. Im Zweifel hat der Mieter für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit‑/Einreisebestimmungen zu sorgen.
7.8 Gebrauchsüberlassung an Dritte und Untervermietung: Das Mietfahrzeug darf, sofern nicht im Mietvertrag anders geregelt, ausschließlich durch den Mieter persönlich geführt werden. Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte durch den Mieter ist nur durch vorherige schriftliche Bestätigung durch den Vermieter gestattet. In diesem Fall ist § 9.2. entsprechend zu beachten. Der Mieter ist zur Untervermietung des Mietfahrzeugs nicht berechtigt.
7.9 Auslandsfahrten: Fahrten mit dem Mietfahrzeug ins Ausland sind nur innerhalb der Europäischen Union (EU), der Schweiz und Norwegen gestattet. Außerhalb der EU sind Fahrten nur erlaubt, sofern vom Mieter bei Abschluss des Mietvertrags darauf hingewiesen und das entsprechende Land in den Mietvertrag mit aufgenommen wurde. Bestimmte Länder bedürfen der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
7.10 Haftung des Mieters bei Schäden: Sofern vom Mieter zu vertreten, haftet dieser dem Vermieter für Schäden am Mietfahrzeug, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden, die dem Vermieter aufgrund Vertragsverletzungen des Mieters während der Mietdauer entstehen, nach den folgenden Bestimmungen:
– Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gemäß § 5.2. pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzugs entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
– Führt der Mieter einen Schaden am Fahrzeug vorsätzlich herbei, haftet er dem Vermieter uneingeschränkt ohne die auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gerichtete Haftungseinschränkung. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in § 7.2., 7.3., 7.4., 7.5., geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden.
– Wird ein Schaden durch den Mieter grob fahrlässig verursacht, so haftet er dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens.
- Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt noch auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens des Mieters.
§ 8 Übergabe und Rückgabe der Mietsache
8.1. Die Abholung/Übergabe des Mietfahrzeugs sowie dessen Rückgabe finden, sofern nicht anders vereinbart, jeweils am Sitz des Vermieters statt. Die Abholzeiten sind Montags bis Freitags von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr oder nach mündlicher und schriftlicher Vereinbarung. Die Rückgabe kann Montags bis Freitags von 09.00 bis 12.00 Uhr erfolgen. Erfolgt die Abholung/Übergabe an einem Samstag, muss dies gesondert vereinbart werden. Hierfür entfällt eine Gebühr in Höhe von 50,00 €. Ann Sonn- und Feiertagen sind es 120,- €. Der Abhol- und Rückgabetag wird jeweils als halber Tag, bzw. gesamt als 1 Tag berechnet.
8.2 Das Mietfahrzeug wird dem Mieter nur übergeben, wenn er die vereinbarte Miete (§ 3) und die zu entrichtende Kaution (§ 4) vollständig bezahlt bzw. hinterlegt sowie an einer Einweisung durch den Vermieter (§ 7.2) teilgenommen hat.
8.3 Mietfahrzeuge werden bei der Abholung vollgetankt, entleertem Brauchwassertank und in gereinigtem Zustand (innen und außen) an den Mieter übergeben.
8.4 Bei der Übergabe und bei der Rückgabe haben die Parteien ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Übergabe- /Rückgabeprotokoll hinsichtlich des Mietfahrzeugs zu erstellen. Die Übergabe wird zur Sicherheit für beide Seiten auf Wunsch als Video aufgezeichnet. Diese Aufzeichnung wird nach abgeschlossener und fehlerfreien Übergabe zeitnah gelöscht.
8.5 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
8.6 Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs hat der Mieter dieses in dem Zustand zurückzugeben, in welchem er es vom Vermieter erhalten hat. Insbesondere hat der Mieter das Mietfahrzeug von innen in gereinigtem Zustand zurückzugeben. Sollte das nicht der Fall sein, hat der Mieter die Reinigungskosten zu tragen. Ferner sind Fahrzeugpapiere und Schlüssel an den Vermieter zu übergeben.
8.7 Der Vermieter berechnet, sofern das Fahrzeug ungereinigt zurückgegeben wird (§ 8.6. , pauschal für die Innenraumreinigung 149,00 € (o. Hund) 249,00 € (m. Hund) und weitere 160,00 € für die anfallende Reinigung einer Toilette. Bei übermäßiger Verunreinigung wird diese nach Aufwand berechnet und bei der Rücknahme vermerkt.
8.8 Etwaige Kosten zur Mängelbeseitigung, gleich aus welchem Grund, hat der Mieter zu tragen. Von der Inanspruchnahme Dritter stellt der Mieter den Vermieter frei.
8.9 Weiterhin hat der Mieter dafür zu sorgen, dass das Mietfahrzeug vollgetankt zurückgegeben wird. Ist der Tank bei der Rückgabe durch den Mieter nicht vollaufgefüllt, so fallen zu seinen Lasten eine gesonderte Betankungsaufwandspauschale in Höhe von 20,00 € inklusive Mehrwertsteuer sowie pro betankten Liter der jeweils aktuelle Preis für Kraftstoff inklusive Mehrwertsteuer an.
8.10 Gibt der Mieter das Mietfahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung pro angefangener Stunde 25,00 €, höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den vereinbarten Tagesmietpreis verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der infolge der verspäteten Rückgabe entsteht, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten. Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden als vom Vermieter angegeben entstanden ist.
8.11 Im Falle einer verspäteten Rückgabe widerspricht der Vermieter einer Verlängerung des Mietverhältnisses bereits an dieser Stelle.
8.12 Kommt es auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu einer vorzeitigen Rückgabe, bleibt die Pflicht zur Mietzahlung in vollem Umfang bestehen. Der Vermieter wird sich jedoch unverzüglich bemühen, das Mietfahrzeug anderweitig zu vermieten.
§ 9 Haftung des Vermieters
9.1 Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.
9.2 Die Schadensersatzhaftung des Vermieters bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus unerlaubter Handlung sind auf typischerweise entstehende und vorhersehbare Schäden begrenzt, sofern dem Vermieter nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Dasselbe gilt, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters handeln und einen Schaden verursachen. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters sowie seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von Nebenpflichten wird ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Begrenzung und der Ausschluss der Schadensersatzhaftung des Vermieters gelten nicht bei Schäden an Körper, Gesundheit oder Verlust des Lebens.
§ 10 Datenschutz/ Ortungssystem
10.1 Der Vermieter erhebt Daten des Mieters beim Anbahnen und beim Abschluss eines Mietvertrags. Diese Daten werden vom Vermieter erhoben, gespeichert und verarbeitet.
10.2 Die personenbezogenen Daten, die der Mieter dem Vermieter z. B. bei einer Reservierung, bei Vertragsabschluss oder per E-Mail mitteilt (z. B. Name und Adresse oder E-Mail-Adresse), werden nur zur Korrespondenz mit dem Mieter und nur für den Zweck verarbeitet, zu dem die Daten zur Verfügung gestellt wurden.
10.3 Im Übrigen werden die personenbezogenen Daten des Mieters nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass der Vermieter dazu gesetzlich verpflichtet wäre oder der Mieter dem Vermieter seine Zustimmung erteilt hat. Soweit der Vermieter zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleister in Anspruch nimmt, werden die Vertragsverhältnisse nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung DSGVO geregelt.
10.4 Hat der Mieter dem Vermieter personenbezogene Daten überlassen haben, kann dieser jederzeit deren Löschen verlangen. Daten für abrechnungs- und buchhalterische Zwecke sind von einer Kündigung/einem Widerruf bzw. von einer Löschung nicht berührt.
10.5 Die Mietfahrzeuge können zum Teil mit einem satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet sein, welches erlaubt, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeugs festzustellen und das Fahrzeug im Notfall (etwa bei Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbezogene Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs. Hierfür hat der Mieter vorher seine ausdrückliche Einwilligung zu erteilen. Diese Einwilligung kann der Mieter jederzeit für die Zukunft widerrufen.
10.6 Die Fahrzeuge sind mit einer GPS-Diebstahlsicherung ausgestattet und werden aufgezeichnet. Diese Daten werden nur im Notfall abgerufen und nur für diesen verwendet.
§ 11 Schlussbestimmungen
11.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis richtet sich, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand nach dem Sitz unseres Unternehmens in 85604 Zorneding.
11.3 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):
Die Firma Ayusha GmbH, Georg-Wimmer-Ring 29, 85604 Zorneding, nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
11.4 Die Vertragssprache ist Deutsch.
11.5.Sind eine oder mehrere Regelungen dieser Mietbedingungen unwirksam, so bleibt ein auf dieser Grundlage geschlossener Mietvertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.